Allgemeine Geschäftsbedingungen (Miete)
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Valentin Software GmbH für die Miete von Standardsoftware
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Valentin Software GmbH, Stralauer Platz 34, 10243 Berlin (nachfolgend „Valentin“) und Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunden“) für die Leistungserbringung von Valentin. Sie gelten im Rahmen laufender und künftiger Geschäftsverbindungen für die zeitlich befristete Überlassung und Nutzung von Standardsoftware und jeweils auch für entsprechende vorvertragliche Verhandlungen.
1.2 Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen und, gegenüber diesen Geschäftsbedingungen vorrangig, der zwischen Valentin und dem Kunden gesondert abgeschlossene Vertrag (diese Geschäftsbedingungen und der gesonderte Vertrag zusammen nachfolgend „Vertrag“).
1.3 Entgegenstehende bzw. abweichende Bedingungen, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, werden nicht Vertragsinhalt, auch dann nicht, wenn Valentin den Vertrag durchführt, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen.
1.4 Soweit Gegenstand des Vertrags die Überlassung von Drittstandardsoftware oder Open Source Software ist, erfolgt die Überlassung vorrangig und ggf. ergänzend auf Basis der gesonderten (Lizenz-) Bedingungen der Dritten bzw. der anwendbaren Open Source Software Lizenzen.
2. Vertragsschluss, Schriftform
2.1 Der Vertrag kommt, unter Einbeziehung dieser Geschäftsbedingungen, entweder mit der Annahme des Angebots von Valentin durch den Kunden oder der Annahme der Bestellung des Kunden durch Valentin zustande. Im Falle von Widersprüchen oder Zweifeln ist das Angebot von bzw. die Vertragsannahme durch Valentin maßgebend.
2.2 Valentin bietet keine Verträge bzw. Leistungen gegenüber Verbrauchern an.
2.3 Der Vertragsschluss unterliegt der Form des Angebotes zum Vertragsabschluss durch Valentin. Spätere Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
2.4 Der Vertrag enthält abschließend alle Vereinbarungen der Vertragspartner über den Vertragsgegenstand. Schriftliche und mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Der Nachweis einer Nebenabrede ist zulässig.
2.5 Soweit in diesen Geschäftsbedingungen die Schriftform angeordnet wird, genügt auch die Textform nach § 126b BGB (z. B. E-Mail, Telefax).
3. Leistungserbringung
3.1 Valentin übernimmt eine Garantie für Leistungen und deren Beschaffenheit nur, soweit dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart wird. Fehlt eine ausdrückliche Regelung über das Bestehen einer Garantie, ist im Zweifel anzunehmen, dass keine Garantie vereinbart wurde.
3.2 Abweichungen der Leistungen von der ursprünglichen Vereinbarung sind zulässig, sofern sie die vereinbarten Leistungsmerkmale erfüllen oder übertreffen.
3.3 Termine und Fristen bedürfen der Schriftform. Die Einhaltung von verbindlichen Fristen und Terminen seitens Valentin setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen und Obliegenheiten des Kunden voraus.
4. Leistungsumfang
4.1 Für die Beschaffenheit der Software sind ausschließlich die Produktbeschreibung und Dokumentation der Software sowie die vereinbarten Anforderungen maßgeblich.
4.2 Valentin erbringt ihre Leistungen nach dem Stand der Technik.
4.3 Valentin überlässt dem Kunden die Standardsoftware ausschließlich im Objektcode.
4.4 Mit der Bereitstellung der Software liefert Valentin die für deren Nutzung erforderliche Benutzerdokumentation in elektronischer Form.
4.5 Zusatzleistungen sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Insbesondere Installations- und Implementierungsleistungen der Software (Online-Tool-Hosting) und Schulungsleistungen erbringt Valentin nur, soweit diese ausdrücklich gesondert vereinbart und vergütet werden. Das Gleiche gilt für die Anpassung von Software, d. h. Customizing, insbesondere mit Anpassungen von Schnittstellen zu Fremdsystemen sowie mit Softwareerweiterungen (Individualsoftware).
5. Softwarepflege
5.1 Valentin ist dazu berechtigt, die vertragsgegenständliche Software nach Vertragsbeginn ohne Zustimmung des Kunden anzupassen, um die Funktionalität der Software zu verbessern oder die Leistungen dem Stand der Technik anzupassen.
5.2 Die Softwarepflege beinhaltet die Überlassung der jeweils neuesten von Valentin freigegebenen Programmversion der Software während der Vertragslaufzeit und umfasst:
- elektronische Lieferung von Updates, d. h. von Programmwechseln innerhalb einer Programmvariante eines Softwareprogramms zu einer höheren Programmversion,
- Zugriffsmöglichkeit auf erneuerte Komponentendaten, d. h. auf aktualisierte, in dem Software-Programm hinterlegte Datensätze bezüglich der verwendeten Baugruppe (zum Beispiel PV-Module, Wechselrichter, Kollektordaten),
- Beantwortung von technischen Fragen per Telefon/E-Mail in deutscher oder englischer Sprache sowie allgemeiner Fragen zu Lieferung, Registrierung, Updates sowie zur Zugriffsmöglichkeit auf die Komponentendaten
5.3 Die Leistungen werden nur in Bezug auf den zuletzt und den unmittelbar zuvor von Valentin ausgelieferten Softwarestand erbracht.
5.4 Der Kunde ist nicht dazu verpflichtet, die von Valentin bereitgestellten Updates bzw. neuen Programmstände zu installieren oder zu nutzen, sofern diese nicht der Mängelbeseitigung dienen; in diesem Fall gilt Ziffer 17. Valentin leistet für vorherige Programmstände nur Unterstützung, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist oder Valentin zur Mangelbeseitigung gemäß Ziffer 17 verpflichtet ist.
5.5 Installations- und Schulungsleistungen werden nicht von Valentin geschuldet.
5.6 Stellt Valentin dem Kunden die Software kostenfrei zur Verfügung, hat der Kunde keinen Anspruch auf Softwarepflege, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
6. Lieferung
Die Lieferung der Software erfolgt in elektronischer Form als Download.
Der Zugriff auf die Software erfolgt nach Registrierung über einen Passwort geschützten Benutzeraccount.
Für die Nutzung ist eine aktive Internetverbindung erforderlich.
7. Nutzungsrechte und Named User-Lizenz
7.1 Valentin räumt dem Kunden mit der Bereitstellung der Software das einfache, zeitlich auf die Dauer des Vertrags beschränkte, nicht übertragbare und nicht lizenzierbare Recht ein, die vertragsgegenständliche Software im Rahmen seiner eigenen unternehmerischen Tätigkeit für seine eigenen Geschäftszwecke gemäß dem Umfang und dem Zweck des Vertrages zu nutzen.
7.2 Der Kunde ist lediglich berechtigt, die von Valentin bereit gestellte Software in der vereinbarten Systemumgebung zu installieren und im Rahmen der vereinbarten Named-User-Lizenzen zu nutzen.
7.3 Das Nutzungsrecht darf gleichzeitig ausschließlich von den vom Kunden namentlich aufgeführten natürlichen Personen ausgeübt werden (Named User). Pro Person kann nur eine Named-User-Lizenz verwendet werden.
Named User können nur Beschäftigte des Kunden sowie der Kunde selbst sein, soweit es sich dabei um eine natürliche Person handelt.
Soweit nicht ausdrücklich abweichend geregelt, bedarf es für die Nutzung durch mit dem Kunden verbundene Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) bzw. deren Beschäftigte einer gesonderten Vereinbarung.
7.4 Nach erfolgter Freischaltung des Kundenkontos durch Valentin ist für die Nutzung der Software eine Registrierung von mindestens einem Lizenz Manager pro Kunde erforderlich sowie der einzelnen Named User. Der Lizenz Manager kann entweder der Kunde selbst sein (soweit es sich um eine natürliche Person handelt) oder eine bei ihm beschäftigte Person. Der Lizenz Manager ist verantwortlich für die Verwaltung des Named-User-Bestands und kann identisch mit einem Named User sein.
7.5 Sobald sich Lizenz Manager und Named User auf der Registrierungsseite selbst registriert haben, können sie sich mit ihren Anmeldedaten (Benutzername und Passwort) anmelden und die Software über ihren Benutzeraccount aufrufen.
7.6 Die Nutzung über den Benutzeraccount ist geräteübergreifend mit unterschiedlichen Endgeräten (z. B. Notebook, Desktop etc.) möglich, jedoch ist jeder Named User zeitgleich nur mit maximal einem Endgerät zugriffsberechtigt.
7.7 Der Benutzeraccount gilt nur für den jeweiligen Named User und darf weder übertragen noch von einem anderen Nutzer verwendet werden.
8. Wechsel der Named User
8.1 Der Kunde kann Named User auswechseln.
8.2 Für den Austausch entzieht der Lizenz Manager in der Lizenzverwaltung dem ursprünglichen Named User die Nutzungsrechte und überträgt sie auf einen neuen Named User, indem er die Anmeldedaten des bisherigen Named Users zurücksetzt und den Account einem neuen Named User zuteilt. Der neue Named User kann sich sodann nach erfolgter Registrierung mit seinen eigenen Anmeldedaten am System anmelden.
8.3 Der Kunde stellt sicher, dass der ursprüngliche Named User die Nutzung der Software vollständig und endgültig aufgibt und etwaige Kopien der Software von seinen Rechnern entfernt.
9. Mitwirkung des Kunden
9.1 Der Kunde ist im Zusammenhang mit dem Vertrag zur angemessenen Mitwirkung verpflichtet.
9.2 Bei Mängelbeseitigungen wird der Kunde Valentin bei der Suche nach der Mangelursache unterstützen.
9.3 Der Kunde wird die für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen, Daten und Unterlagen rechtzeitig in der von Valentin, in Abstimmung mit dem Kunden, bestimmten Form beistellen.
9.4 Der Kunde ist dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass die Software nur von den Named Usern und nur im Rahmen der vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte genutzt wird.
9.5 Der Kunde ist verpflichtet, sein Passwort geheim zu halten und Dritten keinen Zugriff auf die Logindaten zu gewähren. Er sichert zu, dass er die Named User und Lizenz Manager entsprechend zur Geheimhaltung ihrer Logindaten angewiesen hat. Sollte der Kunde Verdacht haben, dass die Zugangsdaten von Dritten genutzt werden, wird er Valentin hierüber unverzüglich informieren.
9.6 Der Kunde versichert, dass die Angaben, die er bzw. die Named User und Lizenz Manager bei der Registrierung machen, richtig und vollständig sind und bei Bedarf aktualisiert werden.
9.7 Der Kunde erbringt Mitwirkungsleistungen auf eigene Kosten.
10. Zustimmungsvorbehalt
10.1 Der Kunde darf, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Valentin,
(i) Dritten keine Rechte an der Software einräumen und seine Rechte auch nicht auf Dritte übertragen; dies auch nicht vorübergehend oder teilweise. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, die Software einem Dritten zu verkaufen, zu vermieten, eine Unterlizenz zu erteilen oder auf andere Weise einem Dritten zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen.
(ii) die Software nicht übersetzen, bearbeiten, arrangieren oder anders umarbeiten, insbesondere kein Reverse Engineering oder keine Dekompilierung vornehmen oder veranlassen; es sei denn, es ist für die Herstellung der Interoperabilität mit anderen Programmen notwendig; in diesem Fall darf der Kunde die Schnittstelleninformationen im Rahmen des § 69e UrhG dekompilieren, vorausgesetzt, dass er Valentin schriftlich von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von zwei Wochen erfolglos um Überlassung der erforderlichen Schnittstelleninformationen gebeten hat.
(iii) die Software nicht vervielfältigen bzw. kopieren, es sei denn, es handelt sich um eine Sicherungskopie, die durch eine Person, die zur Benutzung der Software berechtigt ist, nach den Regeln der Technik lediglich im notwendigen Umfang angefertigt wird. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Copyright-Vermerk von Valentin zu versehen. Die Sicherungskopie ist zu bei Vertragsbeendigung zu löschen.
10.2 Mehrnutzung von Software. Der Kunde ist zu einer Nutzung von Software, die über die vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte hinausgeht, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Valentin berechtigt. Bei Mehrnutzung ohne Zustimmung ist Valentin berechtigt, den für die weitergehende Nutzung anfallenden Betrag (auch für die Vergangenheit) in Form von Schadensersatz in Rechnung zu stellen.
10.3 Drittstandardsoftware. Soweit Drittstandardsoftware Bestandteil des Vertrags ist, erfolgt die Lieferung bzw. Überlassung vorrangig und ggf. ergänzend auf Basis der gesonderten (Lizenz-) Bedingungen des Dritten.
10.4 Open Source Software. Soweit Open Source Software Bestandteil des Gegenstandes ist, erfolgt die Lieferung bzw. Überlassung vorrangig und ggf. ergänzend auf Basis der anwendbaren Open Source Software Lizenzen.
10.5 Copyright-Hinweise. Der Kunde ist nicht berechtigt, Copyright-Hinweise ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Valentin zu verändern oder zu entfernen.
11. unzulässige Nutzung; Exportbeschränkungen
11.1 Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, die vertragsgegenständliche Software auf eine Weise zu nutzen, die dem Kunden durch Gesetze, Rechtsverordnungen oder behördliche Anordnungen verboten ist und/oder dazu, um die Rechte anderer zu verletzen.
11.2 Die vertragsgegenständliche Software kann Export- und Importbeschränkungen unterliegen. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Kunde wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung von Valentin steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
12. Prüfungsberechtigung
Valentin ist berechtigt zu prüfen, ob der Kunde den vereinbarten Nutzungsumfang einhält. Hierfür gestattet der Kunde Valentin angemessene Prüfvorgänge und wird Valentin insbesondere die Informationen mitteilen, die zur Aufklärung des tatsächlichen Nutzungsvolumens erforderlich sind, und Einsicht in relevante Unterlagen geben.
Ist das Ergebnis der Überprüfung, dass der Kunde den vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang überschritten hat oder eine andere nicht vertragsgemäße Nutzung vorliegt, hat der Kunde die angemessenen Kosten der Überprüfung zu tragen, ansonsten trägt Valentin die Kosten. Alle sonstigen Rechte bleiben unberührt.
13. Vergütung, Fälligkeit und Aufrechnung
Soweit in dem Vertrag nicht etwas anderes vereinbart wird, gilt hinsichtlich der Vergütung Folgendes:
13.1 Der Kunde ist zur Zahlung einer Vergütung für die von Valentin gemäß dem Vertrag erbrachten Leistungen verpflichtet. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Preisangabe in der Produktbeschreibung auf der Website von Valentin auf www.valentin-software.com im Zeitpunkt der Abgabe der Vertragserklärung des Kunden.
13.2 Alle vereinbarten Preise hinsichtlich der Vergütung sind Netto-Preise. Skonti, Rabatte oder sonstige Nachlässe müssen gesondert schriftlich vereinbart werden.
13.3 Alle Preise, die in einem Angebot bzw. Vertrag und auf der Website von Valentin benannt sind, verstehen sich zuzüglich aller einschlägigen Steuern, insbesondere der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
13.4. Die Vergütung wird im Voraus für die Laufzeit des Vertrags bzw. bei unbefristeten Verträgen für die Mindestlaufzeit (bzw. den jeweiligen Verlängerungszeitraum) in Rechnung gestellt und ist innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen.
13.5 Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenansprüchen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt oder sich die Gegenansprüche aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung bzw. Leistung erfolgt ist.
14. Vertragsdauer, Kündigung
14.1 Der Vertrag beginnt nach Vertragsschluss mit Aktivierung der Softwarelizenz durch Freischaltung der Benutzer-Accounts durch Valentin. Auf eine tatsächliche Nutzung durch den Kunden bzw. der Named User kommt es nicht an.
14.2 Die Laufzeit des Vertrags ergibt sich aus dem Angebot von Valentin bzw. dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag.
14.3 Soweit ein Testzeitraum vereinbart ist, endet dieser automatisch und ohne, dass es einer Kündigung bedarf, nach Ablauf des jeweiligen Testzeitraums.
14.4 Verträge mit befristeter Laufzeit (z. B. über drei oder zwölf Monate) enden automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf, nach Ablauf des vertraglich vereinbarten Befristungszeitraums. Während des Befristungszeitraums kann der Vertrag nicht ordentlich gekündigt werden.
14.5 Unbefristete Verträge werden auf unbestimmte Zeit mit einer Mindestlaufzeit geschlossen, die sich aus dem Vertrag ergibt (z. B. 12 Monate). Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils um die Dauer der Mindestlaufzeit, sofern er nicht fristgerecht vor Ablauf der Mindestlaufzeit bzw. des jeweiligen Verlängerungszeitraums von einer der beiden Vertragsparteien gekündigt wird. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Kündigungsfrist für jede Vertragspartei zwei Monate.
14.6 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund, der Valentin zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Kunde Nutzungsrechte von Valentin dadurch verletzt, dass er die Software über das nach dem Vertrag gestattete Maß hinaus nutzt, sofern Valentin dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung oder Abmahnung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
14.7 Stellt Valentin dem Kunden die Software im Vertragszeitraum kostenfrei zur Verfügung, ist Valentin überdies zur Kündigung nach den Vorschriften über die Leihe gemäß § 605 BGB berechtigt.
14.8 Jede Kündigung hat mindestens in Textform zu erfolgen.
14.9 Im Falle der Vertragsbeendigung hat der Kunde die Nutzung der Software vollständig und endgültig aufzugeben und etwaige Kopien der Software von seinen Rechnern zu entfernen.
15. Rechtevorbehalt
Valentin behält sich sämtliche einzuräumenden Rechte bis zur vollständigen Bezahlung der nach dem jeweiligen Vertrag geschuldeten Vergütung vor. Bis zur vollständigen Bezahlung sind die Rechte nur vorläufig und durch Valentin jederzeit frei widerruflich eingeräumt. Bei Geltendmachung des Rechtevorbehalts durch Valentin erlischt das Recht des Kunden zur Nutzung der Software. In diesem Fall gilt Ziffer 14.9.
16. Schutzrechte Dritter
16.1 Macht ein Dritter wegen der von Valentin bereit gestellten Software gegenüber dem Kunden Ansprüche aus gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten geltend, so wird der Kunde Valentin unverzüglich schriftlich und umfassend hierüber unterrichten.
16.2 Valentin wird den Kunden auf eigene Kosten gegen alle Ansprüche Dritter verteidigen, die aus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts durch vertragsgemäß genutzte Software von Valentin hergeleitet werden, und dem Kunden Kosten und Schadensersatzbeträge erstatten, die ihm von einem Gericht auferlegt wurden oder in einem Vergleich enthalten sind, der zuvor von Valentin gebilligt wurde, sofern der Kunde
(i) Valentin von der Geltendmachung solcher Ansprüche unverzüglich schriftlich benachrichtigt,
(ii) Valentin alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben und
(iii) Valentin von solchen Ansprüchen unterrichtet wird, bevor Rechtsmängelansprüche verjährt sind.
Der Kunde wird Valentin hierbei unterstützen und die für die Rechtsverteidigung oder die vergleichsweise Beilegung erforderlichen und sachdienlichen Informationen geben.
17. Rechte wegen Mängeln
17.1 Valentin gewährleistet, dass die Software nicht mit Mängeln behaftet ist, die die Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit ist unbeachtlich.
17.2 Treten an der Software Mängel auf, hat der Kunde diese unverzüglich Valentin unter Angabe der ihm bekannten für die Mängelerkennung und -beseitigung zweckdienlichen Informationen melden.
17.3 Valentin analysiert gemeldete Mängel und beseitigt die Mängel. Die Mängelbeseitigung setzt voraus, dass der Mangel reproduzierbar ist.
a) Sachmängel: Valentin überlässt nach eigener Wahl dem Kunden eine neue, mangelfreie Software (Ersatzlieferung) oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn Valentin dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden (Umgehungslösungen).
Valentin kann dem Kunden zur Beseitigung von Mängeln Patches, Bugfixes oder neue Software anbieten. Lehnt der Kunde deren Installation ab, wird Valentin von der Pflicht zur Beseitigung der Funktionsstörungen frei, es sei denn, die Software würde nach Installation der Patches, Bugfixes oder der neuen Software eine geringere oder verschlechterte Funktionalität aufweisen als zuvor.
Ein Mangel liegt insbesondere nicht vor, wenn die Störung durch unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäßen Betrieb der Software hervorgerufen wurde (z.B. Betrieb in anderen als den im Vertrag spezifizierten Systemen und Hardwareumgebungen).
b) Rechtsmängel: Valentin verschafft nach eigener Wahl dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit der Leistung (z.B. durch Beschaffung der erforderlichen Nutzungsrechte) oder ändert die Leistung so ab, dass sie die Rechte Dritter nicht mehr verletzt, aber weiterhin den vereinbarten Anforderungen entspricht (z.B. durch Bereitstellung eines neuen Produkts).
17.4 Die sonstigen gesetzlichen Ansprüche des Kunden wegen Mängeln oder Schlechtleistung bleiben unberührt. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen kann der Kunde nur im Rahmen der Grenzen gemäß Ziffer 18 verlangen.
17.5 Die Sach- und Rechtsmängelhaftung erlischt, wenn der Kunde oder Dritte an den Leistungen von Valentin Änderungen vornehmen, ohne dazu kraft Gesetzes oder gemäß vertraglicher Vereinbarung berechtigt zu sein oder ohne, dass Valentin den Änderungen vorher ausdrücklich zugestimmt hat; es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht auf die Änderungen zurückzuführen ist und diese die Mangelidentifizierung, -analyse und -beseitigung nicht erschwert haben.
17.6 Stellt sich heraus, dass ein vom Kunden gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht bzw. nicht auf Leistungen von Valentin zurückzuführen ist, kann Valentin von dem Kunden eine Entschädigung des mit der Analyse und sonstigen Bearbeitung entstandenen Aufwands verlangen, sofern der Kunde bei der Meldung vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.
17.7 Valentin ist bemüht, die Nutzung der Software jederzeit zu ermöglichen. Dennoch kann es aufgrund von für den Betrieb erforderlichen Wartungsarbeiten, Updates oder Umständen, die Valentin nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt) zu Ausfällen kommen, sodass eine Verfügbarkeit von 100 % nicht gewährleistet werden kann. Unberührt bleibt die Haftung nach Ziffer 18 dieser AGB.
17.8 Soweit die Inhalte der Datenbank von Dritten bereitgestellt werden, gewährleistet Valentin nicht, dass deren Inhalte richtig, vollständig und aktuell sind. Eine Haftung für Inhalte Dritter wird daher nicht übernommen.
18. Haftungsbegrenzungen
Stellt Valentin dem Kunden die Software kostenfrei zur Verfügung, haftet Valentin nach den Vorschriften über die Leihe nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Arglist.
Für die kostenpflichtige Nutzung gilt Folgendes:
18.1 Valentin haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, bei Arglist sowie im Umfang einer von ihr ausnahmsweise übernommenen Garantie.
18.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht haftet Valentin nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Das sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung von Valentin der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche nach dieser Ziffer 18.2 verjähren binnen zwei Jahren ab ihrer Entstehung.
18.3 Der Kunde ist für die regelmäßige und angemessene Sicherung seiner Daten nach dem Stand der Technik verantwortlich. Bei einem von Valentin verschuldeten Datenverlust haftet Valentin, wenn kein Fall von Ziffer 18.1 und 18.2 gegeben ist, nur für die Kosten (i) der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherheitskopien und (ii) der Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Datensicherung verloren gegangen wären.
18.4 Eine weitergehende Haftung von Valentin besteht nicht. Insbesondere haftet Valentin nicht für anfängliche Mängel, soweit nicht die Voraussetzungen von Ziffer 18.1 und 18.2 vorliegen.
18.5 Soweit die Haftung gegenüber Valentin ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Valentin.
19 Geheimhaltung
19.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, über alle vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners, die ihnen im Rahmen dieses Vertrages zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen zu bewahren und diese Dritten (ausgenommen Subunternehmer und verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 ff. AktG) nicht zugänglich zu machen oder bekannt zu geben oder zu einem anderen als dem vertraglich vereinbarten Zweck zu verwenden.
19.2 Zu den Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen gehören insbesondere alle Gegenstände der Software einschließlich deren Dokumentationen.
19.3 Die Verpflichtungen nach Ziffer 19.1 entfallen für solche Informationen, die
(i) einem Vertragspartner vor dem Empfangsdatum rechtmäßig bekannt waren,
(ii) der Öffentlichkeit vor dem Empfangsdatum bekannt oder die allgemein zugänglich waren,
(iii) der Öffentlichkeit nach dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass der informationsempfangende Vertragspartner hierfür verantwortlich ist oder
(iv) gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht oder weitergegeben werden müssen.
19.4 Diese Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch über das Vertragsende hinaus.
20. Datenschutz
20.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Valentin hält die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere wenn Valentin Zugang zum Betrieb oder zu Hard- und Software des Kunden gewährt wird.
20.2 Valentin erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten aus diesem Vertrag zum Zweck der Vertragsabwicklung und der Kundenbetreuung. Die Verarbeitung der im Rahmen dieses Vertrags erhobenen Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) DSGVO.
20.3 Soweit anlässlich der Nutzung der Software personenbezogene Daten der Beschäftigten des Kunden erhoben und verarbeitet werden, sichert der Kunde zu, dass er seine Beschäftigten vor Beginn über die Datenverarbeitung informiert und etwaig erforderliche Einwilligungen in die Datenverarbeitung eingeholt hat.
20.4 Valentin bezweckt keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden. Vielmehr geschieht, wenn überhaupt, eine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen.
20.5 Einzelheiten der Datenverarbeitung sind der Datenschutzerklärung von Valentin zu entnehmen.
21. Subunternehmer
Valentin ist berechtigt, freie Mitarbeiter und andere Dritte ohne Zustimmung des Kunden zu der Erbringung von Leistungen heranzuziehen und unterzubeauftragen.
22. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt bezeichnet den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen, die Valentin trotz der ihr zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B. Überschwemmungen, Feuerschäden, Pandemien oder Epidemien, Krieg, Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik oder Aussperrung, sei es, dass diese Umstände im Bereich von Valentin, sei es, dass sie im Bereich ihrer Lieferanten eintreten. Wird Valentin an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch höhere Gewalt gehindert, verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch höhere Gewalt die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird Valentin von ihren Leistungsverpflichtungen befreit. Der Kunde muss in diesem Fall keine Gegenleistungen erbringen.
23. Änderung der AGB
Valentin behält sich vor, die vorliegenden Geschäftsbedingungen aus wichtigem Grund künftig zu ändern bzw. zu ergänzen, soweit dies den Kunden nicht unangemessen benachteiligt. Als wichtiger Grund seien insbesondere eine Änderung der Gesetzeslage, Änderungen auf Grund neuer technischer Entwicklungen oder andere gleichwertige Gründe genannt. Über eine Änderung wird Valentin den Kunden unter Mitteilung des geänderten Inhalts in Textform (z. B. E-Mail) informieren. Die Änderung wird wirksam, wenn der Kunde nicht binnen sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis Valentin gegenüber mindestens in Textform widerspricht.
Über das Widerspruchsrecht und die möglichen Folgen eines Widerspruchs wird der Kunde nochmals im Zusammenhang mit der Änderungsmitteilung informiert.
24. Gerichtsstand; Erfüllungsort; anwendbares Recht
24.1 Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmen im Sinne von § 14 BGB oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Valentin und dem Kunden nach Wahl von Valentin Berlin oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen Valentin ist in diesen Fällen jedoch Berlin ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
24.2 Erfüllungsort ist Berlin.
24.3 Für den Vertrag und alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
25. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Vertragspartnern Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall einer Lücke.
Stand: November 2024