Lizenzbestimmungen
Lizenzvertrag
zwischen
Valentin Software GmbH
Stralauer Platz 34
D-10243 Berlin
nachfolgend „Valentin“
und dem Erwerber der Software
nachfolgend „Kunde“
Vorbemerkung
Bitte lesen Sie die nachfolgenden Lizenzbestimmungen aufmerksam und sorgfältig durch, bevor Sie die Software installieren. Diese Lizenzbestimmungen gelten für die Software PV*SOL, T*SOL und GeoT*SOL in allen ihren Varianten sowie für alle von Valentin diesbezüglich angebotenen- Anpassungen,
- Upgrades,
- Updates,
- Zusatzmodule,
- Neuen Versionen,
- Supportservices,
- Technischen Dokumentationen.
Sofern im Hinblick auf die vorbenannten Anpassungen, Upgrades, Updates, Zusatzmodule, neuen Versionen, Supportservices oder technischen Dokumentationen eigene bzw. selbständige Bedingungen vereinbart sein sollten, so gehen diese Bedingungen den vorliegenden Lizenzbestimmungen vor.
Falls Sie die Bestimmungen nicht akzeptieren, sind Sie nicht berechtigt, die Software zu verwenden.
§ 1 Nutzungsrechte
1. Rechteeinräumung
Valentin räumt dem Kunden mit der Installierung der Software das einfache, räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht ein, die Software selber im Rahmen seiner eigenen unternehmerischen Tätigkeit für seine eigenen Geschäftszwecke in einer Softwareumgebung, die dem Betriebssystem MS-WINDOWS® entspricht, zu nutzen. Auf andere Nutzungsarten erstreckt sich das Nutzungsrecht nicht.
2. Zustimmungsvorbehalt
Der Kunde darf, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Valentin,
(i) Dritten keine Rechte an der Software einräumen, und seine Rechte auch nicht auf Dritte übertragen; dies auch nicht vorübergehend oder teilweise;
(ii) die Software nicht übersetzen, bearbeiten, arrangieren oder anders umarbeiten, insbesondere kein Reverse Engineering oder keine Dekompilierung vornehmen oder veranlassen; es sei denn, es ist für die Herstellung der Interoperabilität mit anderen Programmen notwendig; in diesem Fall sind jedoch die Bestimmungen der Rechte des Kunden wegen Mängeln zu berücksichtigen;
(iii) die Software nicht vervielfältigen bzw. kopieren, es sei denn, es handelt sich um eine Sicherungskopie, die durch eine Person, die zur Benutzung der Software berechtigt ist, nach den Regeln der Technik lediglich im notwendigen Umfang angefertigt wird. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Copyright-Vermerk von Valentin zu versehen.
3. Übertragung von Nutzungsrechten
Der Kunde darf die Software von Valentin einem Dritten nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der Software überlassen bzw. weitergeben. Für die Übertragung der Nutzungsrechte an der Software bedarf es zudem der Weitergabe der Registriernummer der Software vom Kunden an den Dritten sowie der schriftlichen Zustimmung von Valentin. Valentin wird die Zustimmung erteilen, wenn der Kunde eine schriftliche Erklärung des Dritten vorlegt, in der sich dieser gegenüber Valentin zur Einhaltung der hinsichtlich der Software vereinbarten Nutzungs- und Weitergabebedingungen verpflichtet und wenn der Kunde gegenüber Valentin schriftlich versichert, dass er die Software bzw. alle Originalkopien der Software an den Dritten weitergegeben hat und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat.
4. Zustimmungsverweigerung
Valentin kann jede Zustimmung verweigern, wenn die Nutzung der Software durch den neuen Nutzer ihren berechtigten Interessen widerspricht. Dies gilt auch für die Zustimmung nach Paragraph 1.3.
5. Mehrnutzung von Software
Der Kunde ist zu einer Nutzung von Software, die über die vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte hinausgeht, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Valentin berechtigt. Bei Mehrnutzung ohne Zustimmung ist Valentin berechtigt, den für die weitergehende Nutzung anfallenden Betrag (auch für die Vergangenheit) in Form von Schadensersatz in Rechnung zu stellen.
6. Drittstandardsoftware
Die Überlassung etwaiger Drittstandardsoftware erfolgt vorrangig und ggf. ergänzend auf Basis der gesonderten (Lizenz-) Bedingungen des Dritten. Im Hinblick auf das Recht zur Nutzung von Drittstandardsoftware trägt Valentin keine Verantwortung und keine Haftung.
7. Open Source Software
Soweit Open Source Software Bestandteil der Software ist, erfolgt die Lieferung bzw. Überlassung vorrangig und ggf. ergänzend auf Basis der anwendbaren Open Source Software Lizenzen. Im Hinblick auf das Recht zur Nutzung von Open Source Software trägt Valentin keine Verantwortung und keine Haftung.
8. Copyright-Hinweise
Der Kunde ist nicht berechtigt, Copyright-Hinweise ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Valentin zu verändern oder zu entfernen.
§ 2 Lizenzen
1. Einzelplatzlizenz: Das Nutzungsrecht der Software gemäß Paragraph 1 erstreckt sich je einzelne erworbene Lizenz auf eine einzelne Computerarbeitsplatznutzung. Das bedeutet eine Kopie der Software darf zu jedem Zeitpunkt nicht mehr als ein einziges Mal in einem Arbeitsspeicher eines Computers funktionsfähig vorhanden sein. Als separate Computerarbeitsplätze gelten auch zu einem Netzwerk gehörende Heimarbeitsplätze, zeitweise ans Netzwerk angeschlossene tragbare Computer sowie Remote-Arbeitsplätze.
2. Mehrfach- bzw. Netzwerklizenz: Der Kunde erwirbt das Recht, die Software auf so vielen in einem lokalen Netz eingebundenen Arbeitsstationen bzw. Arbeitsplätzen zu nutzen, wie er Lizenzen erworben und Lizenzgebühren entrichtet hat. Bemessungsgrundlage hierfür ist die in der zugehörigen Rechnung aufgeführte Anzahl von Lizenzen. Eine zeitgleiche Mehrfachnutzung im Netzwerk ist durch Zugriffsschutzmechanismen zu verhindern.
§ 3 Installation und Freischaltung
1. Zur Installation der Software schaltet der Kunde die Anzahl der erworbenen Lizenzen der Software mit Hilfe einer Seriennummer frei. Je Einzelplatzlizenz darf der Kunde je eine Programmkopie der Software einmalig freischalten.
2. Für den Fall, dass eine Installation und Freischaltung der Software lediglich als Demo-Version erfolgt, ist die Nutzung der Software für den Kunden in diesem Fall zeitlich begrenzt.
§ 4 Fehlerberichtigung
1. Valentin ist vom Vorliegen eines Fehlers der Software zu benachrichtigen.
2. Im Hinblick auf Gewährleistungsrechte gelten ausschließlich die Regelungen im Erwerbsvertrag der Software gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner.
§ 5 Beendigung der Nutzungsberechtigung
Für den Fall, dass die Nutzungsberechtigung des Kunden an der überlassenen Software, endet (z.B. durch Rückruf des Nutzungsrechts an der Software, durch Rücktritt vom Vertrag oder durch Kündigung), gibt der Kunde alle Gegenstände betreffend die Software heraus. Insbesondere wird der Kunde in diesem Fall überlassene Originalkopien der Software an Valentin zurückzugeben sowie sämtliche angefertigte Softwarekopien löschen.
§ 6 Haftungs- und Verjährungsbegrenzungen
Im Hinblick auf die Haftung für Sach- und Rechtsmängel gelten die Regelungen im Erwerbsvertrag der Software gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner. Im Übrigen gilt Folgendes:
1. Valentin haftet hinsichtlich zurechenbarer Pflichtverletzungen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen haftet Valentin nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall sind Schadensersatzansprüche der Höhe nach auf den Umfang voraussehbarer, typischerweise eintretender Schäden begrenzt.
3. In den Fällen von Paragraph 6.2 haftet Valentin nicht für Folgeschäden an anderen Sachen oder am sonstigen Vermögen des Kunden. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit Valentin in der Lage ist, Deckung für den eingetretenen Schaden im Rahmen der bestehenden Betriebs- oder Produkthaftpflichtversicherung zu erhalten.
4. Für alle Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
5. Valentin haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von Valentin aus deliktischen Ansprüchen und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
6. Der Kunde ist für die regelmäßige und angemessene Sicherung seiner Daten nach dem Stand der Technik verantwortlich. Bei einem von Valentin verschuldeten Datenverlust haftet Valentin, wenn kein Fall von Paragraph 6.1, 6.2 und 6.5 gegeben ist, nur für die Kosten (i) der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherheitskopien und (ii) der Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Datensicherung verloren gegangen wären.
§ 7 Sonstiges
1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den Lizenzbestimmungen ist Berlin.
2. Für die Lizenzbestimmungen und alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den Lizenzbestimmungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
3. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen der Lizenzbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Vertragspartnern Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall einer Lücke.
Stand 2016/1: 05.10.2016